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§ 1 Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen "Radclub Liefering – Zweigverein des Lieferinger Sportvereines" (kurz auch RC Liefering , LSV-Radclub), und hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt sich seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck des Vereines:

Der Verein ist ein Zweigverein des Lieferinger Sportvereines (Lieferinger SV). Der Verein ist weder auf Gewinn für sich und seine Mitglieder ausgerichtet. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und überparteilicher Verein. Der Verein bezweckt die Pflege des Körpersports seiner Mitglieder in jeglicher erlaubter Art.

§ 3 Vorgesehene Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinszwecke:

Der Erlangung der Vereinszwecke dienen folgende ideellen Mittel:

  1. Pflege des Körpersports auf allen Gebieten des Spitzen-, Breiten- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen;
  2. Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen , insbesondere im gymnastiksportlichen Bereich, durch Ausbildungsveranstaltungen und durch Teilnahme bzw. Veranstaltung von Wettbewerben;
  3. Herausgabe von Mitteilungsblätter und Druckschriften und sonstigen Kommunikationsmittel, Errichtung einer Fachbibliothek;
  4. Durchführung von geselligen und kulturellen Veranstaltungen;
  5. Errichtung, Erhaltung und zur Verfügungsstellung von Turn- und Sportstätten:
  6. Vertrieb von Sportgeräten, Abzeichen und ähnlichen Artikeln, die der ideellen und materiellen Förderung des Vereines dienen;

§ 4 Aufbringung der materiellen Mittel und Bestimmung ihrer Höhe:

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen;
  2. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen ( Sponsoreinnahmen), sofern damit keine statutenwidrige Auflagen verbunden sind;
  3. Erträgnisse aus Vereinsaktivitäten nach § 3;
  4. zur Verfügungsstellung von Gegenständen (Sacheinlagen).
  5. Erträge aus Vermietung und Verpachtung

Sämtliche Einnahmen stehen ausschließlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinszwecke zur Verfügung, Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind generell untersagt, bei Ausscheiden aus dem Verein wie auch bei Auflösung desselben können nur die Sacheinlagen der Mitglieder nach ihrem gemeinen Wert abgelöst werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die in Ausübung des Sportgeschehens an der Vereinstätigkeit teilnehmen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder können jene Personen werden, welche hiezu ob ihrer besonderen Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Todesfall wie auch durch Auflösung des Vereines. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern wird zudem durch Aberkennung dieser Eigenschaft durch die Generalversammlung beendet.

Der Vorstand kann denn Ausschluss aus dem Verein wegen Handlungen oder Unterlassungen dann aussprechen, wenn dadurch das Ansehen des Vereines geschädigt wird , insbesondere auch dann, wenn das Mitglied über 4 Monate hindurch den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des diesbezüglichen Verständigungsschreibens ein schriftlicher und begründeter Einspruch an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:

Alle Mitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Vereinsaktivitäten teilzunehmen, wie auch die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Alle Mitglieder können das Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben, das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Mitglieder, deren Rechte ruhen, sind hievon ausgenommen.

Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Anspruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten; ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zudem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereines und gemeinsame Bestimmungen:

Organe des Veines sind

Sämtliche Organe werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wahlleitung obliegt dem Obmann, welcher auch den Wahlmodus bestimmt. Jedes Mitglied kann nur in ein Organ gewählt werden. Die Wiederwahl von Funktionären ist gestattet.

Jeder Funktionär übt seine Tätigkeit prinzipiell ehrenamtlich aus. Wenn die Ehrenamtlichkeit unzumutbar erscheint, kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung auf Zeit oder auf Dauer (bis auf Widerruf) beschließen. Der Ersatz notwendiger Spesen bleibt hievon unberührt.

Die Funktionsperiode dauert für jedes Organ bzw. dessen Funktionär drei Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Enthebung. Jedes Organ bzw. jeder Funktionär bleibt auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Organs im Amt. Gleiches gilt auch bei geschlossenem Rücktritt eines Organs. Ist ein Organ unvollzählig geworden, so ist ein wählbares Mitglied unter nachfolgender Genehmigung durch die Generalversammlung zu kooptieren.

§ 9 Die Generalversammlung und ihr Aufgabenbereich:

Die Ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre am Sitz des Vereines statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hin binnen vier Wochen einberufen zu werden.

Die Einberufung der Generalversammlung wird durch den Vorstand vorgenommen. Die nicht empfangsbedürftigen Einladungen haben spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung verteilt bzw. an die zuletzt bekannte Anschrift mittels einfacher Briefpost, Telefax oder E-Mail versendet zu werden. Anträge von Mitgliedern können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie zumindest acht Tage vor dem Termin beim Vorstand eingebracht worden sind.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen stets mit einfacher Stimmenmehrheit, lediglich Beschlüsse zur Änderung der Vereinsstatuten oder der Satzungen oder der freiwilligen Auflösung des Vereines erfordern eine Stimmenmehrheit von zweidrittel der gültigen abgegeben Stimmen.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

§ 10 Der Vereinsvorstand und sein Aufgabengebiet:

Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan des Vereines. Er besteht aus

Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern alle Mitglieder eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter).

Der Aufgabenbereich des Vereinsvorstandes umfasst die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht der Generalversammlung oder anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

§ 11 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, er führt den Vorsitz in allen Versammlungen, unterfertigt alle Schriftstücke und Vereinbarungen, welche für den Verein rechtsverbindlich sein sollen. Im Falle seiner Abwesenheit bzw. Verhinderung wird der Obmann von seinem Stellvertreter vertreten.

Dem Schriftführer obliegt die Erstellung der Protokolle in den Versammlungen, wie er überhaupt sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereines zu besorgen hat.

Dem Kassier obliegt die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines. Vor der Leistung von Zahlungen hat der Kassier jedenfalls die Zustimmung des Obmannes einzuholen.

§ 12 Die Rechnungsprüfer:

Den zwei Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftekontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind befugt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen.

§ 13 Das Schiedsgericht:

In Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht, den Ausschluss eines Mitglieds ausgenommen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, wobei jeder Streitteil einen Schiedsrichter nominiert, die beiden Schiedsrichter sich sodann über die Person des Vorsitzenden zu einigen haben. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei zwingender Anwesenheit aller seiner Mitglieder bei Abstimmungspflicht mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

Bei Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern in Vereinsangelegenheiten entscheidet anstelle des Schiedsgerichtes die Generalversammlung endgültig.

§ 14 Die Auflösung des Vereines:

Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch einen diesbezüglichen Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung ( Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich).

Bei jeglicher Auflösung des Vereines fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen - sofern möglich und erlaubt - dem Hauptverein "Lieferinger Sportverein" ansonsten der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Salzburg, mit der Auflage zu, es ausschließlich für Zwecke des gemeinnützigen Körpersports zu verwenden, zu.